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Richtig Mahnen

Eine Forderung bleibt auch in diesen Zeiten eine Forderung, die beglichen werden muss. Sie aus Hilflosigkeit vielleicht jedoch einfach auf sich beruhen zu lassen, ist ein falsches Signal. Zu jeder Zeit!.

Aber wie wird „richtig“ gemahnt?


Voraussetzung ist der Verzug - also die Fälligkeit der Rechnung.


Zahlungserinnerung oder Mahnung?

Eine Zahlungserinnerung ist ein freundlicher Hinweis auf die Fälligkeit einer Rechnung.

Sie setzt den Kunden nicht in Verzug, hat also keinerlei rechtliche Relevanz.

Für das gute Verhältnis miteinander ist es sinnvoll, vor einer Mahnung eine Erinnerung zu verschicken.


Wie geht es weiter? Was muss auf einer Mahnung stehen?


Das Wort “Mahnung” muss klar erkennbar sein. Sie muss sich auf die Rechnung beziehen und somit auch Rechnungsnummer und Rechnungsdatum beinhalten. Eine Rechnungskopie hilft häufig weiter. In der Mahnung wird eine Frist gesetzt und es werden rechtliche Schritte angekündigt - für den Fall, dass der/die Kunde/in trotzdem nicht zahlt.


In welchen Abständen wird gemahnt?


In der Regel reicht das einmalige Anmahnen.

Ansonsten sind diese Stufen geläufig:

Freundliches Erinnerungsschreiben - Erste Mahnung - Zweite Mahnung - Dritte und letzte Mahnung.


Kaufmännisch üblich sind zwei bis drei schriftliche Mahnungen im Abstand von 7 bis zu 10 Tagen. Dabei sollte man es dann aber auch belassen, sonst wird man nicht mehr ernst genommen.

Hat der Kunde bereits eine Mahnung bekommen und ist dadurch in Zahlungsverzug, so kann die zweite Mahnung Mahnkosten enthalten. Die Höhe der von den Gerichten oft ohne Einzelnachweis akzeptierten Mahnkosten liegt zwischen 1,00 EUR und 3,00 EUR pro Mahnschreiben. Im Zweifel muss die Zusammensetzung der Pauschale allerdings genau erklärt und nachgewiesen werden können. Der durch die Mahnung nötig gewordene Zeitaufwand darf dabei nicht anteilig in die Berechnung einfließen.

Auch Verzugszinsen können mit der Mahnung verlangt werden, deren Berechnung darf aber erst mit dem Eintritt des tatsächlichen Verzugs beginnen. Ist der Schuldner Verbraucher, liegt der Verzugszins fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Geschäften zwischen Unternehmern kommt für Entgeltforderungen ein Verzugszins von neun Prozentpunkten über dem Basiszins zum Ansatz.

Wurden in der „letzten Mahnung“ juristische Schritte ‚angedroht‘, sollte man:frau diese dann auch konsequent angehen. Andernfalls stellt man:frau die eigene Glaubwürdigkeit in Frage und sendet das Signal ‚Der:Die tut nichts, der:die will nur spielen‘.“


Wenn immer noch nicht gezahlt wird …


.. dann folgt das gerichtliche Mahnverfahren. Das kann entweder selbst eingeleitet werden - oder man delegiert es an einen Rechtsanwalt:in oder beauftragt ein Inkasso-Unternehmen.




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tanja haberkorn officemanagement

Wer schreibt hier?

Ich bin Tanja Haberkorn

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Nordlicht, Papierliebhaberin, Netzwerkerin und
Backoffice-Rückenstärkerin. 

 

Ich betreue seit 2015 freiberuflich kleine und mittelständische Unternehmen, Privatiers, Agenturen, Kreative, Selbstständige.... bei der Organisation als (virtuelle) Assistentin

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